Wenn Sie in Ihrem Job, neben dem Grundgehalt, auch Provisionen verdienen, dann könnte Ihr Urlaubsgeld in Zukunft steigen. In der Regel werden bisher die regelmäßig erzielten Provisionen bei der Höhe des Urlaubsgeldes nicht mit berücksichtigt. So ist das wohl auch in Großbritannien, wo der vom Europäischen Gerichtshof in Luxemburg (EuGH) jetzt entschiedene Fall spielt. Ein britisches Arbeitsgericht rief den EuGH in einem arbeitsgerichtlichen Prozesses zur Klärung der Frage an, ob Provisionen, die ein Arbeitnehmer während seines Jahresurlaubs verdient hätte, bei der Berechnung des Entgelts für den Jahresurlaub zu berücksichtigen seien. Außerdem wollte es wissen, wie gegebenenfalls der dem Arbeitnehmer geschuldete Betrag zu berechnen sei.
Der EuGH hat dazu entschieden, dass ein Arbeitnehmer auch während seines Jahresurlaubs sein gewöhnliches Entgelt – also mit der üblichen Provision – erhalten müsse. Da ein Arbeitnehmer während seines Jahresurlaubs keine Provision verdiene und deshalb nach seinem Jahresurlaub nur ein auf sein Grundgehalt reduziertes Arbeitsentgelt erhalte, erleide er einen finanziellen Nachteil, der ihn davon abhalten könnte, seinen Jahresurlaub in Anspruch zu nehmen. Dies sei umso wahrscheinlicher, wenn die Provision, wie es im Fall des englischen Klägers war, mehr als 60% des Arbeitsentgelts ausmacht. Laut EuGH verstößt eine solche Verringerung des Arbeitsentgelts eines Arbeitnehmers in Bezug auf seinen bezahlten Jahresurlaub gegen das mit Art. 7 der Richtlinie über die Arbeitszeitgestaltung (2003/88/EG) verfolgte Ziel, den Erholungsurlaub zu sichern.
Zur Klärung der weiteren Frage, wie eine (im Ergebnis fiktive) Provision rechnerisch beim Urlaubsgeld zu berücksichtigen sei, verweist der EuGH auf die nationalen Gerichte. Diese hätten zu beurteilen, ob das mit der Richtlinie 2003/88/EG verfolgte Ziel erreicht wird, wenn zur Berechnung der geschuldeten Provision auf einen Mittelwert aus einem nach dem nationalen Recht als repräsentativ geltenden Referenzzeitraum abgestellt wird.
Der Fall spielte zwar in England. Die EuGH-Rechtsprechung wird aber in Zukunft auch von den deutschen Gerichten zu berücksichtigen sein.
Pia-Alexandra Kappus
Fachanwältin für Arbeitsrecht