(K)ein Kopftuch am Arbeitsplatz – Aber…

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Die Presseschlagzeile „EuGH erlaubt Arbeitgebern Kopftuchverbot am Arbeitsplatz“ ist kein Fake News, sie birgt aber einen hohen Populismusfaktor, weil sie den Kern des EuGH-Urteils nicht umfassend wiedergibt. Ein Faktencheck zeigt, dass der EuGH dem Arbeitgeber nur grundsätzlich die Möglichkeit eingeräumt hat, seinen Arbeitnehmern das Tragen religiöser Symbole zu verbieten. Das Kopftuch ist allerdings nur eines unter zahlreichen möglichen religiösen Symbolen. Für Turban, Kippa, Kette mit Kreuz etc. muss nach dem EuGH-Urteil das gleiche gelten wie für ein Kopftuch. Kern des Urteils ist das Recht des Arbeitgebers, gegenüber Kunden vollständig neutral aufzutreten. Der EuGH spricht selbst kein Verbot des Kopftuchs aus, sondern räumt dem Arbeitgeber eine Wahlfreiheit ein. Der Unternehmer muss selbst entscheiden dürfen, welche Zielgruppe er ansprechen will und auf welche Weise. Das kann dazu führen, dass er keine Arbeitnehmerinnen mit Kopftuch im Kundenverkehr einsetzen möchte – Aber … Dann muss er sich für eine strikt neutrale Außenwirkung entscheiden, die dann auch allen Mitarbeitern mit Kundenkontakt das Tragen aller religiösen Symbole im Rahmen einer einheitlichen Kleiderordnung untersagt. Denn das klare Bekenntnis des EuGH für die unternehmerische Freiheit ist kein Freibrief für religiöse Diskriminierung, sondern ein Bekenntnis zu einer säkularen freiheitlichen Grundordnung, in der Entscheidungsfreiheit und Gleichbehandlung wesentliche Stützpfeiler sind.

In der Praxis bedeutet das EuGH-Urteil, dass Arbeitgeber für Tätigkeiten mit direktem Kundenkontakt beispielsweise in einer Dienstordnung Kleidervorschriften festlegen dürfen, um gegenüber Kunden eine bestimmte einheitliche Grundhaltung des Unternehmens darzustellen. In dem vom EuGH entschiedenen Fall wollte der Arbeitgeber seine strikte religiöse Neutralität öffentlich gegenüber jedermann klarstellen. In gleichem Maß wäre es legitim, wenn ein Arbeitgeber sich entscheidet, eine strikte politische Neutralität nach außen gegenüber Kunden zu dokumentieren, indem er das Tragen von T-Shirts mit politischen Grundaussagen verbietet und damit muss nicht nur der eindeutige politische Spruch auf dem T-Shirt erfasst sein. Der Arbeitgeber könnte z .B. auch das Tragen einer bestimmten Marke, wie beispielsweise Thor Steinar, verbieten, sofern diese Marke an sich schon für eine bestimmte politische Grundhaltung steht.

Arbeitnehmer-/Innen müssen jetzt allerdings nicht befürchten, dass sie im bestehenden Arbeitsverhältnis gekündigt werden können, wenn sie bereits mit Kopftuch eingestellt wurden oder zumindest schon vor Inkrafttreten einer Kleiderordnung im Betrieb ein Kopftuch getragen haben. Die Kleiderordnung müsste schon bestanden haben, bevor der Arbeitnehmer Tragegewohnheiten entwickelt, die dagegen verstoßen. Außerdem muss der Arbeitgeber stets prüfen, ob er eine(n) betroffene(n) Arbeitnehmer-/in betriebsintern in einen Bereich versetzen kann, in welchem kein Kundenkontakt erforderlich ist.

Eine direkte rechtliche Bedrohung für Arbeitnehmerinnen, die bereits im laufenden Arbeitsverhältnis ein Kopftuch tragen, stellt das EuGH-Urteil also nicht dar. Ob und inwieweit sich die Chancen von Kopftuchträgerinnen auf dem Arbeitsmarkt in Zukunft verschlechtern werden, wird letztlich auch an der jeweiligen Kundenreaktion und folglich mittelbar an jedem Einzelnen von uns liegen. Der EuGH hat zwar klargestellt, dass ein Kopftuchverbot am Arbeitsplatz nicht von der einzelnen negativen Reaktion eines Kunden abhängig gemacht werden darf, sondern der Unternehmer eine grundsätzliche allgemeingültige Entscheidung über seine Außendarstellung gegenüber der Gesamtheit seiner Kunden treffen muss. Letztlich wird ein Unternehmer sich mit einer solchen Entscheidung danach richten, ob er einen liberalen multikulturell eingestellten Kundenkreis hat oder Kunden, Patienten oder Mandanten, bei welchen er befürchten muss, dass sie zum Konkurrenten abwandern, wenn am Empfang eine Frau mit Kopftuch sitzt. Wer also weiterhin eine bunte, multikulturelle Arbeitswelt fördern möchte, sollte als Kunde vielleicht ruhig auch einmal ein positives feedback an ein Unternehmen geben, das weiterhin auch im Kundenverkehr Mitarbeiterinnen mit Kopftuch beschäftigt.

 

Pia-Alexandra Kappus